Steuerliche Vorteile

Wer stiftet, hat steuerliche Vorteile.

Auch Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Bestätigung bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Im Jahr 2007 wurde vom Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifterinnen, Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Folgende Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an Stiftungen oder Zustiftungen sind möglich:

Spenden an eine gemeinnützige Organisation können gemäß § 10b Abs. 1 EStG bis zu einem Anteil von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu besteht die Möglichkeit des zeitlich unbeschränkten Vortrags.

Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung lassen sich mit bis zu einer Million Euro als Sonderausgaben geltend machen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der gemeinsame Abzugsbetrag für Zustiftungen in den Vermögensstock auf zwei Millionen Euro. Spenden können zusätzlich jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte angerechnet werden.

 

Die in diesem Artikel angebotenen Informationen haben wir sorgfältig zusammengestellt. Eine individuelle und auf den Einzelfall abgestimmte Beratung kann dadurch jedoch selbstverständlich nicht ersetzt werden. Eine Haftung der Evangelischen Stiftungen Osnabrück für die Inhalte bleibt daher ausgeschlossen.