Satzung

In der aktualisierten Satzung der Evangelischen Stiftungen vom 3. März 2014 werden unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festgeschrieben. Die Evangelischen Stiftungen Osnabrück verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 11, „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung.

  • Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe, sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die sich in finanzieller Notlage befinden.
  • Die Stiftung kann ihre satzungsgemäßen Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen zur Verwirklichung der Satzungszwecke anderen steuerbegünstigten Körperschaften auf Antrag weiterleiten.
  • Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Unterstützung von bedürftigen Einzelpersonen in der Regel evangelischen Bekenntnisses,
    • die Unterstützung von diakonischen Einrichtungen wie Pflegeheimen, Seniorenwohnanlagen, Beratungsstellen und anderen Einrichtungen zur Hilfe für gefährdete Menschen sowie
    • die Unterstützung von Kindertagesstätten.

Der Verwaltungsrat der Evangelischen Stiftungen hat die „Grundsätze guter Stiftungspraxis“ des Bundesverbands Deutscher Stiftungen im Jahr 2015 verabschiedet. Sie sind Bestandteil der täglichen Arbeit der Stiftung.