Treuhandstiftungen

„Die Evangelische Stiftungen sind als Treuhänder aktiv und wurden im Jahr 2015 als geprüfter Stiftungstreuhänder zertifiziert. Das den Evangelischen Stiftungen übertragene Stiftungsvermögen wird dabei getrennt vom eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung verwaltet. Die Stiftungen verwalten aktuell zwei Treuhandstiftungen mit einem Wert von insgesamt 3,2 Millionen Euro.
Unter einer Treuhandstiftung (unselbstständigen Stiftung) versteht man die Zuwendung von Vermögen an eine juristische oder natürliche Person mit der Maßgabe, die ihr zugewendeten Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks zu verwenden.

Die unselbstständige Stiftung hat mit der selbstständigen Stiftung gemein, dass ein Stifter ein bestimmtes Vermögen zu einem von ihm vorgegebenen Zweck auf Dauer widmet. Sie unterscheiden sich dadurch von der selbstständigen, dass die unselbstständige Stiftung keine juristische Person ist und nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die unselbstständige Stiftung bedarf damit eines rechtsfähigen Trägers (Stiftungsträgers), um handeln zu können. Die unselbstständige (nicht rechtsfähige) Stiftung wird auch als fiduziarische oder treuhänderische Stiftung bezeichnet.“

(Götz/Pach-Hanssenheimb – Handbuch der Stiftung)

Folgende Stiftungen werden von den Evangelischen Stiftungen treuhänderisch verwaltet:

Dr. Wilhelm-Heemeyer-Stiftung

Dr. Wilhelm-Heemeyer-Stiftung

Gegründet am:  28. Oktober 1982
Stiftungskapital: 3,1 Mio. Euro
Stiftungszweck: Der Stiftungszweck ist an die Satzung der Evangelischen Stiftungen gebunden.

Stiftung Evangelische Familienbildung

Stiftung Evangelische Familienbildungsstätte

Gegründet am: 13. Januar 2005
Stiftungskapital 326.000 Euro
Stiftungszweck: Förderung der Evangelischen Familienbildung in Osnabrück

Zertifizierung


Im Oktober 2015 wurden den Evangelischen Stiftungen vom Bundesverband Deutscher Stiftungen für drei Jahre das Qualitätssiegel für gute Treuhandstiftungsverwaltung verliehen. Damit bescheinigte der Verband den Stiftungen unter anderem eine besondere Integrität als Treuhänder, die konsequente Umsetzung des Stifterwillens, ein sehr gutes Organisations- und Rechnungswesen, gute transparente Arbeit für Stifter und Öffentlichkeit sowie eine hohe fachliche Qualifikation.

Das Qualitätssiegel für gute Treuhandstiftungsverwaltung zeichnet Treuhänder aus, die die strengen Vergabekriterien erfüllen und ihre Kompetenz bereits in der Praxis unter Beweisgestellt haben. Die Vergabekriterien umfassen:

  • Integrität des Treuhänders: Aufgabe des Treuhänders ist es, sich in den Dienst der vom Stifter gesetzten Zwecke zu stellen und diese satzungsgemäß zu verwirklichen. Der Treuhänder respektiert die Eigenständigkeit der Stiftung.
  • Stifterwille und Autonomie der Treuhandstiftung: Der Treuhänder respektiert vor und nach Gründung der Treuhandstiftung stets den Willen des Stifters. Dem Stifter werden zu Lebzeiten Satzungsänderungen ermöglicht und Gestaltungsrechte eingeräumt.
  • Organisation und Rechnungswesen: Der Treuhänder verwaltet das Treuhandstiftungsvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen.
  • Vermögensbewirtschaftung: Das Stiftungsvermögen ist langfristig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Gleichzeitig hat der Treuhänder dafür zu sorgen, dass genügend Erträge erzielt werden, um den Stiftungszweck zu erfüllen.
  • Gremien und Kontrollbefugnis: Der Stifter muss die Möglichkeit haben, entweder durch ein Gremium auf Ebene der Treuhandstiftung den Treuhänder selbst zu kontrollieren oder sich im Konfliktfall bei einer Kontrollinstanz zu beschweren.
  • Transparenz: Der Treuhänder hat seine Konditionen der Stiftungsverwaltung gegenüber dem Stifter vor Stiftungsgründung offenzulegen. Auch die Öffentlichkeit soll über die verwalteten Treuhandstiftungen informiert werden.
  • Qualifikation des Treuhänders: Die angemessene Qualifikation der Mitarbeiter des  Treuhänders sowie auch die Gewährleistung einer angemessenen personellen Ausstattung sind unabdingbar für einen guten Treuhandstiftungsverwalter.
  • Vermeidung von Interessenkonflikten: Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind klare Regelungen zu schaffen. Besondere Bedeutung haben bei Treuhandstiftungen die Regeln zur Berufung und Besetzung von Gremien.

Die Prüfung des Antrags erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst führen die Mitarbeiter des Deutschen StiftungsServices eine Vorprüfung des Antrags nebst eingereichten Unterlagen durch. Im Rahmen der Vorprüfung wird eine zufällige Stichprobe an Unterlagen zu weiteren Treuhandstiftungen angefordert und vom Treuhänder eingereicht. Im Anschluss an die Vorprüfung prüft der Vergabeausschuss des Qualitätssiegels für gute Treuhandstiftungsverwaltung den Antrag des Treuhänders auf Einhaltung der Vergabekriterien.